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Gibt es ein selbstbestimmtes Sterben? – Eutiner Hospizgespräche 15. Februar 2018

An diesem Abend geht Dr. Gerdt Hübner, Onkologe aus Eutin, auf das Thema „Gibt es ein selbstbestimmtes Sterben?" ein.

Dr. Hübner ist Tumorpatienten in Ostholstein als erfahrener Arzt bekannt, der den Betroffenen in seinem Krankheitsverlauf mit seinen Sorgen annimmt und steht unserer Hospizinitiative oft als Referent und Berater zur Verfügung.
Wenn das Therapieziel sich ändern muss, weil es bei einem Patienten keine Aussicht auf Heilung mehr gibt, stehen palliative Gesichtspunkte im Mittelpunkt; die möglichst gute Beschwerde- und Schmerzlinderung. Viele Menschen fragen sich dann, ob ein selbstbestimmte Sterben in einer solchen Situation nicht wünschenswert wäre.

Dr. Hübner greift dieses Thema auf und trifft damit das Interesse der Öffentlichkeit: über 90 Zuhörerinnen und Zuhörer, mehr bei den meisten bisherigen Hospizgesprächen, kommen in die Kreisbibliothek.

Oft denk ich an den Tod, den herben,
und wie am End' ich's ausmach –
ganz leicht im Schlafe möcht ich sterben,
und tot sein, wenn ich aufwach!

Mit diesem Carl-Spitzweg-Zitat beginnt Dr. Hübner seinen Vortrag. Er weist darauf hin, dass er in erster Linie aus ärztlicher Sicht sprechen wird.

Aus den Art. 2 Abs. 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" in Verbindung mit Art.1 S. 1 und 2 des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" leitet sich das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ab (Privatautonomie).

Dr. Hübner zeigt dann verschiedene Konstellationen auf, in denen der Mensch Einfluss auf das Lebensende nimmt oder nicht – seinen an ALS erkrankten und schließlich verstorbenen Freund, der ganz bewusst keinen Einfluss nehmen wollte, einen Suizid mit dem Intercity, den Anschlag auf den BVB-Bus und eine Patientin aus einer Onkologie.

Angesichts der gerade für den Kreis Ostholstein ungünstigen Altersstruktur – es steht zu erwarten, dass ca. 5 % unserer Bevölkerung bis zum Jahr 2030 pflegebedürftig sein werden – zitiert er Heribert Prantl aus der Süddeutschen Zeitung vom 0. Februar 2018:
„Warum gibt es keinen Aufstand? Die Behandlung der alten und dementen Menschen gleicht bisweilen einer Bestrafung dafür, dass sie so alt geworden sind. Ist das Altwerden eine Schuld, die Sanktionen nach sich ziehen muss, die in Pflegeheimen vollstreckt werden? Warum gehen so wenig alte Leute für eine bessere Pflege auf die Straße?
Die einen können es nicht mehr, die anderen wollen nicht daran denken, dass sie am nächsten Tag selbst betroffen sein könnten."

Die Perspektive:

  • Pflegeheime müssen wie Profitcenter betrieben werden, die Gewinne abwerfen müssen
  • 1,5 Millionen Demenzkranke in Deutschland, 2050 werden es wohl 3 Millionen sein
  • In einer Generation wird jeder 15. Deutsche pflegebedürftig sein
  • Vielleicht bin ich einer davon ...?

Eine Sterbehilfe als Arzt- assistierter Suizid und „Euthanasie" ist in den Niederlanden und in Belgien seit 2002 legal.
Gründe sind vor allem der Patientenwunsch, ein schweres körperliches/seelisches Leiden und keine Hoffnung auf Besserung. Mit größerem Abstand folgen die Erwartung weiteren Leidens, die erwartete (Minderung der) Lebensqualität und der Verlust der Würde, dann der Wunsch, das Leben nicht unnötig zu verlängern und weitere Gründe.

Positive Wirkungen legaler aktiver Sterbehilfe sind eine Autonomie als „Selbstbestimmung ohne Grenze' und eine Akzeptanz der Gesellschaft.

Andererseits gibt es sehr schwierige Grenzfälle, z.B. bei Depression (bei schwerer Krankheit häufig), bei psychisch Kranken, bei Demenz, bei Minderjährigen oder Betreuten und bei Einsamkeit.
Zwar stimmt, dass, wenn jeder für sich selbst sorgt, für jeden gesorgt ist. Was aber ist mit denen, die nicht (mehr) für sich selber sorgen können?

 

Insgesamt ist ein Wertewandel in der Gesellschaft zu beobachten. Gestiegen ist der normative Druck, häufiger stellt man sich die Frage „wie lange willst Du Dich der Gesellschaft/Familie/ ... noch zumuten?"

Im Absatz „Palliativ und Hospiz" geht Dr. Hübner auf die Leitsätze der Charta zur Betreuung Schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland ein. Zusammengefasst legt die Charta fest, dass jeder Mensch ein Recht auf ein Sterben unter würdigen Bedingungen hat.
Sie bestimmt weiterhin die Anforderungen an die Versorgungsstrukturen, an die Aus,- Weiter- und Fortbildung der in der Palliativversorgung Tätigen, Entwicklungsperspektiven und Forschung im Palliativbereich. Anzustreben sei eine nationale Rahmenpolitik, die von allen Verantwortlichen gemeinsam formuliert und umgesetzt wird.

Er weist auf Cicely Saunders hin, die das St. Christopher's Hospiz in London gegründet und den Satz geprägt hat, der auch einen Grundsatz unserer Hospizarbeit bildet: „Den Tagen mehr Leben geben".

Für die Öffentlichkeit stellt Dr. Hübner ausführlich die wesentlichen Einzelheiten des Lebensendes in einem Hospiz und in der Palliativstation eines Krankenhaus dar sowie die Betreuung zu Hause durch Hausärzte, Palliativ Care-Teams und hospizliche Begleitung. Außerdem geht er auf die SAPV, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ein, die im östlichen Holstein seit 2010 mehr als 1700 Patienten – also ca. 200 pro Jahr – versorgt hat. Die Versorgungsdauer betrug durchschnittlich 23-26 Tage, es konnten 85-90% der so versorgten Patienten zu Hause sterben.

Zusammengefasst bieten Hospiz- und Palliativarbeit Unterstützung in Krisensituationen mit einer vorausschauenden Symptomkontrolle (Bedarfsmedikation, Erstellung von Notfallplänen) und psychosozialer Unterstützung der Familien.

Im letzten Teil seines Vortrages geht Dr. Hübner auf Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ein.
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz bestimmt, wie bereits eingangs dargestellt, das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen (Privatautonomie) „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit". Galt jedoch früher das Salus aegroti – das Wohl / Heil des Kranken, so zählt heute allein Voluntas aegroti – der Wille des Kranken. Der Patientenwille ist auch für den Arzt maßgeblich.

Im Gegensatz zu anderen Ländern – Niederlande und Belgien s.o. und Schweiz – besteht aber in Deutschland das ‚Sterbehilfegesetz' . StGB §217 verbietet gewerbliche Sterbehilfe.

Eine Patientenverfügung gilt für den Fall, dass der Patient seinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Ansonsten gilt sowieso sein Wille.
Mit der Vorsorgevollmacht wird die Bevollmächtigte beauftragt und ermächtigt, der Patientenverfügung Geltung zu verschaffen. Auch ein evtl. bestellter Betreuer ist an die Weisung gebunden. Ggf. hilft der Bevollmächtigte, den mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln.
„Sterben müssen wir alle, aber dass ich die Qual nehmen kann, das ist es, was ich als die große, immer neue Gnade empfinde." (Albert Schweitzer)

Detlev Seibler

 

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